Allgemeine Geschäftsbedingungen – Geschäftskunden

Willius Rohr- und Kanalreinigung e.K.
Stand: August 2026

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

IV. Besondere Bestimmungen für Rohr- und Kanalreinigung, Kanal-TV und Ortung

1. Der Auftraggeber hat Willius die ihm bekannten und für die Durchführung des Auftrags erheblichen Informationen über die zu bearbeitende Entwässerungsanlage rechtzeitig mitzuteilen und vorhandene Unterlagen, soweit erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere vorhandene Leitungspläne, bekannte Schäden oder von Planunterlagen abweichende Leitungsverläufe, bekannte besonders gefährdete oder altersschwache Rohrmaterialien, steckengebliebene Werkzeuge, zuvor eingesetzte chemische Rohrreinigungsmittel, bekannte Fremdkörper oder Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips oder Wurzeln, verdeckte Revisions- oder Kontrollöffnungen sowie bekannte frühere erfolglose Maßnahmen zur Behebung derselben Störung.

2. Der Auftraggeber hat den für die Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderlichen Zugang zu den betroffenen Teilen der Entwässerungsanlage zu ermöglichen. Soweit Willius dies zur sicheren Durchführung der Arbeiten verlangt, darf die betroffene Entwässerungsanlage während der Arbeiten nicht benutzt werden. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen erforderlichen Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Abwasserleitungen können insbesondere aufgrund von Alter, Materialermüdung, Korrosion, Verschleiß, Verformungen, mangelhaften Rohrverbindungen, beschädigten Dichtungen, Wurzeleinwuchs, Ablagerungen, Inkrustationen, Rissen, Brüchen oder Undichtigkeiten vorgeschädigt sein. Solche Vorschäden können vor Beginn der Arbeiten nicht oder nicht vollständig erkennbar sein. Durch fachgerecht ausgeführte Reinigungs- oder Fräsarbeiten können bereits vorhandene oder bislang durch Ablagerungen, Inkrustationen, Wurzeln oder andere Hindernisse verdeckte Schäden sichtbar oder freigelegt werden. Das bloße Sichtbarwerden oder Freilegen eines bereits vorhandenen Schadens stellt für sich genommen keine durch die Reinigungs- oder Fräsarbeiten verursachte Beschädigung dar.

4. Geschuldet sind die im jeweiligen Auftrag konkret vereinbarten Leistungen und der vereinbarte Werkerfolg. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Kann der vereinbarte Werkerfolg nicht oder nicht vollständig erreicht werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mängelrechten und Verantwortlichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein pauschaler Ausschluss des geschuldeten Werkerfolgs oder der gesetzlichen Mängelrechte ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

5. Bei Kanal-TV-Untersuchungen und Ortungen beziehen sich Feststellungen auf die mit dem vereinbarten Verfahren zum Untersuchungszeitpunkt zugänglichen und erfassbaren Bereiche. Verdeckte, nicht zugängliche oder mit dem eingesetzten Verfahren nicht erkennbare Zustände werden dadurch nicht festgestellt. Art und Umfang einer Dokumentation richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.

6. Bestehen aufgrund des erkennbaren oder vermuteten Zustands der Entwässerungsanlage besondere technische Risiken, kann vor Durchführung oder Fortführung der Arbeiten eine gesonderte auftragsbezogene Risikoaufklärung erfolgen. Eine solche Risikoaufklärung lässt die gesetzlichen Haftungs- und Mängelrechte unberührt.

7. Wer Vertragspartner und zur Zahlung verpflichtet ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Vertragsschluss und die Vertretung. Handelt eine Person bei der Beauftragung erkennbar im Namen eines Dritten und innerhalb bestehender Vertretungsmacht, wirkt ihre Erklärung gemäß § 164 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Eine interne oder externe Weiterberechnung oder Kostenübernahme durch einen Dritten ändert für sich allein nicht den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag.

V. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

VI. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren hinzuweisen.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

IX. Mängelrechte

1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen ist.

X. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes; d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

XI. Verjährung

1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.

2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Arbeiten an einem Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche gemäß X. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

XIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.