Allgemeine Geschäftsbedingungen – Privatkunden

Willius Rohr- und Kanalreinigung e.K.
Stand: August 2026

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschließlich Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise

1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

IV. Besondere Bestimmungen für Rohr- und Kanalreinigung, Kanal-TV und Ortung

1. Der Verbraucher hat Willius die ihm bekannten und für die Durchführung des Auftrags erheblichen Informationen über die zu bearbeitende Entwässerungsanlage rechtzeitig mitzuteilen und vorhandene Unterlagen, soweit erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere vorhandene Leitungspläne, bekannte Schäden oder von Planunterlagen abweichende Leitungsverläufe, bekannte besonders gefährdete oder altersschwache Rohrmaterialien, steckengebliebene Werkzeuge, zuvor eingesetzte chemische Rohrreinigungsmittel, bekannte Fremdkörper oder Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips oder Wurzeln, verdeckte Revisions- oder Kontrollöffnungen sowie bekannte frühere erfolglose Maßnahmen zur Behebung derselben Störung.

2. Der Verbraucher hat den für die Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderlichen Zugang zu den betroffenen Teilen der Entwässerungsanlage zu ermöglichen. Soweit Willius dies zur sicheren Durchführung der Arbeiten verlangt, darf die betroffene Entwässerungsanlage während der Arbeiten nicht benutzt werden. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen erforderlichen Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Abwasserleitungen können insbesondere aufgrund von Alter, Materialermüdung, Korrosion, Verschleiß, Verformungen, mangelhaften Rohrverbindungen, beschädigten Dichtungen, Wurzeleinwuchs, Ablagerungen, Inkrustationen, Rissen, Brüchen oder Undichtigkeiten vorgeschädigt sein. Solche Vorschäden können vor Beginn der Arbeiten nicht oder nicht vollständig erkennbar sein. Durch fachgerecht ausgeführte Reinigungs- oder Fräsarbeiten können bereits vorhandene oder bislang durch Ablagerungen, Inkrustationen, Wurzeln oder andere Hindernisse verdeckte Schäden sichtbar oder freigelegt werden. Das bloße Sichtbarwerden oder Freilegen eines bereits vorhandenen Schadens stellt für sich genommen keine durch die Reinigungs- oder Fräsarbeiten verursachte Beschädigung dar.

4. Geschuldet sind die im jeweiligen Auftrag konkret vereinbarten Leistungen und der vereinbarte Werkerfolg. Die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers bleiben unberührt. Kann der vereinbarte Werkerfolg nicht oder nicht vollständig erreicht werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mängelrechten und Verantwortlichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein pauschaler Ausschluss des geschuldeten Werkerfolgs oder der gesetzlichen Mängelrechte ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

5. Bei Kanal-TV-Untersuchungen und Ortungen beziehen sich Feststellungen auf die mit dem vereinbarten Verfahren zum Untersuchungszeitpunkt zugänglichen und erfassbaren Bereiche. Verdeckte, nicht zugängliche oder mit dem eingesetzten Verfahren nicht erkennbare Zustände werden dadurch nicht festgestellt. Art und Umfang einer Dokumentation richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.

6. Bestehen aufgrund des erkennbaren oder vermuteten Zustands der Entwässerungsanlage besondere technische Risiken, kann vor Durchführung oder Fortführung der Arbeiten eine gesonderte auftragsbezogene Risikoaufklärung erfolgen. Eine solche Risikoaufklärung lässt die gesetzlichen Haftungs- und Mängelrechte unberührt.

7. Wer Vertragspartner und zur Zahlung verpflichtet ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Vertragsschluss und die Vertretung. Handelt eine Person bei der Beauftragung erkennbar im Namen eines Dritten und innerhalb bestehender Vertretungsmacht, wirkt ihre Erklärung gemäß § 164 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Eine etwaige Erstattung oder Kostenübernahme durch Vermieter, Hausverwaltung, Versicherung oder sonstige Dritte richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsverhältnis zu diesem Dritten und ändert für sich allein nicht den mit dem Unternehmer geschlossenen Vertrag.

V. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

VI. Abnahme bei Werkvertrag

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VII. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VIII. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder b. in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

IX. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

XI. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.